Vereinsregister Amtsgericht Ulm VR 640857 Registergericht Ulm Zeughausgasse 14, 89073 Ulm (Justizzentrum Zeughaus) Datenschutzordnung der Bürgerinitiative Mettenberg als Anlage zur Satzung

Vereinssatzung

Bürgerinitiative Mettenberg,

zum Schutz von Mensch, Umwelt und Natur e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Geschäftsordnung Der Verein führt den Namen: Bürgerinitiative Mettenberg zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Bürgerinitiative Mettenberg zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt e.V.. 1. Der Verein hat seinen Sitz in Biberach-Mettenberg. 2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 3. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Mitarbeit an umweltschonenden Verkehrskonzepten und Verkehrsmitteln, sowie an Naturschutz- und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere in der Gemeinde Biberach/Mettenberg sowie den benachbarten Gemeinden. Der Satzungszweck wird durch Entwicklung und Förderung von solchen Projekten erreicht, die eine weitere Zerstörung von Natur, Umwelt, Wohnqualität und Naherholungsgebieten verhindern sollen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. 3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Ein Widerspruch gegen den Ausschluss ist möglich. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. § 5 Mitgliedsbeiträge 1. Zur Erfüllung der Ziele des Vereins werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. 2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung § 7 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter dem Rechnungsführer, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 2. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder sein. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. § 8 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung des Vereins gehören alle Mitglieder an, von denen jedes eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jedoch von Fall zu Fall auch ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig: a) Grundsatzentscheidungen b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge c) Genehmigung des Jahresberichtes mit Rechnungsabschluss d) Wahl der Vorstandsmitglieder e) Beschlussfassung über Widersprüche gegen Ausschluss aus dem Verein; vgl. § 4 (3) f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) Beschlussfassung über Vereinsauflösung; vgl. § 9 (1) 3. Mindestens einmal im Geschäftsjahr des Vereins findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Ortschaft Mettenberg zu veröffentlichen bzw. schriftlich einberufen wird. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. 5. Die Mitgliederversammlung, welche vom Ersten Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 6. Bei der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist im allgemeinen die einfache Mehrheit, jedoch zu Satzungsänderungen eine Mehrheit von zwei Dritteln und zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 7. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist zunächst von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Zu Vorstandsmitgliedern sind gewählt, wer einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Die Wahl muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies verlangt. 8. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 9 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das Vermögen des Vereins wird nach der Beendigung der Liquidation ausschließlich Mettenberger gemeinnützigen Einrichtungen zugeleitet. Die Entscheidung darüber liegt bei den Liquidatoren. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 5. Mettenberg , 26.11.2002
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von Josef Erath 1974